Die europäische Kommission hat die finale Version des Anhang 13 ("Investigational Medicinal Products") zum EG-GMP Leitfaden angenommen und veröffentlicht. Der neue Anhang wird ab Juli 2010 gelten. Die revidierte Fassung erhält neben redaktionellen Änderungen einige wichtige Neuerungen. Unter anderem sind dies Ergänzungen und Klarstellungen zu den folgenden Themen: Als Rekonstitution werden Prozesse verstanden wie das Lösen oder Dispergieren von fertigen und freigegebenen Prüfpräparaten zur anschließenden, direkten Anwendung oder das Vermengen von Prüfpräparaten mit anderen Stoffen, wenn dies zur Anwendung nötig ist. Es wird klargestellt, dass für diese Rekonstitution von Prüfpräparaten keine Herstellerlaubnis erforderlich ist. Die Rekonstitution wird abgegrenzt vom Mischen von Stoffen mit einem Wirkstoff. Dies entspricht der Herstellung und bedarf einer entsprechenden Erlaubnis. Unabhängigkeit zwischen Qualitätskontrolle und Produktion: auch in kleinen Unternehmen mit geringer Mitarbeiterzahl muss diese gewährleistet sein (Abschnitt 3). Der Abschnitt zu Referenzproben und Rückstellmuster (Abschnitt 36 und 37) gibt die Anforderungen des Anhang 19 entsprechend wieder. Darüber hinaus wird die Aufbewahrungsfrist für Muster von Prüfpräparaten definiert; diese sollen zwei Jahre nach Abschluss bzw. Abbruch der letzten klinischen Prüfung mit der entsprechenden Charge aufbewahrt werden. Der Aufbewahrungsort soll zwischen Sponsor und Hersteller vertraglich geregelt werden und kann unter bestimmten Vorraussetzungen auch außerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraums liegen. Der zweistufige Freigabeprozess ("two-step procedure"; Abschnitt 43) soll unter der Verantwortung des Sponsors dokumentiert und in der entsprechenden Studiendokumentation aufbewahrt werden. Der Sponsor ist auch verantwortlich, dass die Details des Antrags zur klinischen Prüfung, welche der Qualified Person vorliegen müssen, auch denen entsprechen, welche die Behörde genehmigt hat. Hier empfiehlt der Anhang ein etabliertes Änderungsverfahren für den Product Specification File (PSF) und eine vertragliche Regelung zwischen Sponsor und Qualified Person. Bevor dieser zweistufige Prozess nicht abgeschlossen ist, darf das Prüfpräparat nicht angewandt werden und das Prüfpräparat muss unter der Kontrolle des Sponsors verbleiben. Ganz neu ist Anlage 3, welche eine harmonisierte Formatvorlage zur Dokumentation der Zertifizierung der Charge beinhaltet (Schritt 1). Zusammengefasst von Wolfgang Schmitt CONCEPT Heidelberg
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