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01.03.2010
  

ZLG Aide-Mémoire "Überwachung von Arzneimittelherstellern"

 
Vor einiger Zeit wurde von der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) das Aide-mémoire "Überwachung von Arzneimittelherstellern" veröffentlicht.

Im Vorwort zu diesem Dokument heißt es, dass dieses Dokument eine Zusammenstellung von Inspektionsschwerpunkten enthält. Der Themenkatalog dient sowohl zur Vorbereitung einer Inspektion für die Planung der Themen, als auch zur Durchführung als Gedankenstütze.

Somit ist dieses Aide-mémoire auch ein wichtiges Dokument für die pharmazeutische Industrie zur Vorbereitung auf GMP-Inspektionen durch die überwachende Behörde.

Das Aide-mémoire deckt alle Darreichungsformen und die damit verbundenen Herstellungstätigkeiten ab. Die Gliederung orientiert sich an den 9 Kapiteln des EG-Leitfadens einer Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel.

Viele Anforderungen ergeben sich aus den Vorgaben des EG-GMP-Leitfadens. An manchen Punkten gehen die Anforderungen aber auch über die direkten Vorgaben des EG-GMP-Leitfadens hinaus und stellen somit eine zeitgemäße Interpretation dieser Anforderungen dar. 

So ist im Kapitel Qualitätskontrolle von besonderem Interesse, dass im Abschnitt  "Umgang mit OOS-Ergebnissen (out-of-specification)" sehr detaillierte Hinweise zu finden sind, die in dieser Form bisher so noch nicht in Deutschland oder in Europa vorgeschrieben waren.

Zum Punkt "Mittelwertbildung" wird hierbei ausgeführt, dass die Mittelwertbildung aus mehreren Einzelmessungen erlaubt ist (z.B. bei homogenen Proben oder Probelösungen). Der Mittelwert muss der Spezifikation entsprechen, für die Einzelwerte ist dies nicht gefordert. Es sind allerdings Akzeptanzkriterien für die Streuung der Einzelwerte erforderlich, und die gesamte Vorgehensweise muss in einer SOP beschrieben sein.

Solch eine Mittelwertbildung ist nicht erlaubt, wenn Einzelergebnisse spezifiziert sind (z.B. bei Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneimittel, Zerfall, Wirkstofffreisetzung, Homogenitätsprüfungen).

Und bezüglich Ausreißertests heißt es, dass diese nicht erlaubt sind für chemische Prüfungen und Prüfungen auf statistischer Grundlage, z.B. Wirkstofffreisetzung oder Gleichförmigkeit des Gehalts.

Insgesamt hat man sich bei dem Umgang mit OOS - Ergebnissen an den Vorgaben der FDA Guidance for Industry zu diesem Thema orientiert.

Neben der OOS-Thematik und einigen allgemeinen Punkten finden sich im Kapitel Qualitätskontrolle die folgenden Abschnitte:

  • Räume und Ausrüstung
  • Dokumentation
  • Probenzug
  • Reagenzien und Chemikalien, Wasser
  • Referenzsubstanzen
  • Prüfung (Spezifikationen, Durchführung der Prüfungen, mikrobiologische Prüfungen)
  • Stabilitätsprüfungen
  • Freigabe
  • Besonderheiten bei klinischen Prüfungen

Das vollständige Dokument mit 41 Seiten finden Sie hier.

Autor:
Dr. Günter Brendelberger
CONCEPT HEIDELBERG

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