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GMP-News
03. April 2002
 

 Neue FDA-Guidance zu 21 Cfr Part 11 - 
»Time Stamps«

 
Am 12. März hat die FDA nunmehr die dritte Interpretationsguideline (siehe unsere 
GMP-News vom 09.10.2001
zu den vorangegangenen Guidances) zu 21 Cfr Part 11 publiziert. Gemäß der Good Guidance Practices der FDA (GGP) handelt es sich bei dem Dokument um ein sogenanntes Level-1-Dokument. Wenn die endgültige Version verabschiedet ist, stellt dieses Dokument die aktuelle Sichtweise "on computer-generated time stamps in Computer Systems subject to Part 11" dar. Kommentare sind nur noch bis zum 18. Juni 2002 möglich.

Eine wirklich adäquate und griffige deutsche Übersetzung des Begriffs "time stamp" gibt es nicht. Am ehesten trifft die Bezeichnung "Uhrzeit/Datums-Kennzeichnung" die Bedeutung. Von Relevanz sind diese Time Stamps z.B. bei Audit Trails (auch hier gibt es keine gute deutsche Übersetzung). Gemäß 21 Cfr Part 11 werden Time Stamps u.a. gefordert für:

  • Abschnitt 11.10(e) schreibt vor, dass Kontrollen und Prozeduren die Verwendung sicherer, computergenerierter, mit Datum und Uhrzeit versehener Audit Trails einschließen, damit unabhängig von Operator-Eingaben und -Aktionen, die Electronic Records erstellen, modifizieren oder löschen, Datum und Uhrzeit festgehalten werden.
  • Abschnitt 11.50(a)(2) fordert, dass signierte Electronic Records Informationen im Zusammenhang mit der Signatur enthalten müssen, die u.a. Datum und Uhrzeit des Zeitpunkts, zu dem die Signatur ausgeführt wurde, eindeutig angeben. Abschnitt 11.50(b) schreibt vor, dass Datum und Uhrzeit des Zeitpunkts, zu dem die Signatur ausgeführt wurde, in jeder von Menschen lesbaren Form des Electronic Record (wie z.B. als elektronische Anzeige oder Ausdruck) enthalten sein müssen. 

In dem Draft Guide wird unter 5.1.1. ausgeführt, dass Computeruhren richtig gestellt sein müssen. Als Beispiel wird angegeben, dass Computer, die an ein Netzwerk angebunden sind, automatisch (z.B. beim Login ins Netzwerk) synchronisiert werden sollten. Die "Master Clock" im Netz sollte wiederum mit einer anerkannten Standard-Computeruhr synchronisiert werden.

Veränderungen an der Computeruhr müssen erkannt werden können. Ebenso wird das Vorhandensein einer Vorschrift gefordert, die sicherstellt, dass nicht autorisierte Änderungen an der Computeruhr nachvollzogen werden können. Als Umsetzungsbeispiel werden hier explizit Mitarbeiterschulungen zu diesem Thema empfohlen. Auch sollten periodisch unangekündigte Prüfungen zur Ermittlung von unautorisierten Uhrzeitänderungen erfolgen. 

Auch das Problem der Zeitzonen wurde aufgegriffen. In Part 11 heißt es:

  • In Bezug auf Systeme, die mehrere Zeitzonen umfassen können, wird empfohlen, dass die Ortszeit des Signierenden aufgezeichnet werden soll.

Die Guidance schlägt nun vor, eine Referenz zu der Zeitzone herzustellen, indem diese Referenz Teil des eigentlichen Time Stamp wird. Wenn dies im Time Stamp selbst nicht möglich ist, so muss jedoch durch eine Kennzeichnung dem Leser des Electronic Records sofort klar sein, auf welche Zeitzone sich die betreffende Zeitangabe bezieht. Auch die Darstellung der Uhrzeit (z.B. 13:30 oder 1:30 pm) bzw. des Datums (z.B. 02/03/04 oder 03/02/04) muss so erfolgen, dass der Leser die Konventionen zweifelsfrei bestimmen kann.

Wenn Sie weitere Informationen zu 21 Cfr Part 11 suchen, empfehlen wir Ihnen unsere Seminare:

Nr. Datum Veranstaltung Ort
327
16. April 2002 Electronic Signatures/ Electronic Records (CV 2) Mannheim
115
14./16. Mai 2002 GMP Compliance for Computer Validation Hamburg
359
19./20. Juni 2002 Electronic Records/Electronic Signatures - Implementation of 21 CFR Part 11 Frankfurt/Main
321
1./2. Oktober 2002 Validierung computergestützter Systeme (CV 1) Heidelberg

Um die Details nachzulesen, können Sie den Guide über diesen Link herunterladen.

Autor: 
Oliver Schmidt
CONCEPT HEIDELBERG

 

 

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