Im November 2001 wurde von der EG-Kommission eine revidierte Fassung des
Annex 13 zum GMP-Leitfaden veröffentlicht. Industrie und Behörden sind
aufgefordert, diesen Entwurf zu kommentieren; die Frist dazu ist bis zum
1. Mai 2002 angesetzt.
Das Ziel der Überarbeitung dieses
Anhangs ist es, die komplexen Abläufe bei der Klinikmuster-Herstellung
besser zu berücksichtigen und den daraus resultierenden besonderen
Risiken durch detaillierte Regelungen zu begegnen. In der Präambel werden
die zusätzlichen Risiken im Umfeld der Prüfpräparateherstellung
beschrieben: es existieren in der Regel keine Routineabläufe bei der
Produktion, Unterschiede im Studiendesign, verschiedene Chargen in
geringer Stückzahl, komplexe Abläufe bei deren Verpackung, Kennzeichnung
und Verblindung in kurzem zeitlichem Abstand oder gar gleichzeitig – all
das erfordert in allen Bereichen eine besondere Konzentration auf
GMP-Konformität durch besonders gründlich geschultes Personal. Diese
gesteigerten Anforderungen haben in der Überarbeitung des Annex 13 in zum
Teil recht strikten Regelungen ihren Niederschlag gefunden. Diese
Reglementierungen verlangen einiges an organisatorischem Mehraufwand
seitens der Industrie, so dass hier deutlicher Widerstand und
Änderungsvorschläge zu erwarten sind.
Im folgenden sind die wesentlichen
Ergänzungen und Änderungen im Vergleich zum bislang gültigen Annex 13
aufgeführt.
Im Kapitel Qualitätsmanagement wird
gefordert, dass Räumlichkeiten und Ausrüstung
vollständig qualifiziert sein müssen. Weitere Forderungen sind:
- Im Rahmen der Validierung aseptischer
Prozesse soll bei kleinen Chargengrößen wenn irgend möglich ein Media
Fill an einer größeren Anzahl Behältnisse als üblich
durchgeführt werden, um statistisch vertrauenswürdigere Resultate zu
gewinnen.
- Die bei geringen Chargengrößen oft
manuell oder halbautomatisch durchgeführten Tätigkeiten
bei der aseptischen Fertigung müssen gründlich
geschult und personenbezogen validiert werden ("validating
the aseptic technique of individual operators"). Der im aktuellen
Annex 13 bestehende Hinweis auf verstärktes Umgebungsmonitoring bei
manuellem Abfüllen und Verschließen wurde im Entwurf gestrichen, da
dies Bestandteil einer solchen Validierung ist.
Abschnitt 3 des gegenwärtig gültigen
Annex 13, der auf die kritischen Vorgänge des Verpackens und
Kennzeichnens in Zusammenhang mit der fehlerfreien Durchführung der
klinischen Studie sowie auf Selbstinspektionen oder Fremdaudits hinweist,
wurde im neuen Entwurf komplett gestrichen. In den nachfolgenden
Abschnitten "Verpackung" und "Kennzeichnung" wird
dafür ausführlich auf die qualitätssichernden Maßnahmen eingegangen.
In den Kapiteln Personal,
Räumlichkeiten und Ausrüstung wird statt der "responsible
person" im bisherigen Annex die "Qualified
Person" als Verantwortlicher für die Einhaltung der
besonderen Anforderungen bei der Herstellung der klinischen Prüfmuster
genannt. Von der "QP" werden besondere
Erfahrung im Umfeld klinischer Prüfungen verlangt. Ihre Funktion
wird in späteren Abschnitten mit Verweis auf Annex 16 definiert.
Im Entwurf wurde die Passage, dass
klinische Prüfmuster und andere Arzneimittel unter Umständen
gleichzeitig in den selben Räumlichkeiten produziert werden, gestrichen
und stattdessen noch schärfer die Forderung nach einem konsequenten
Reinigungsprogramm zur strikten Verhinderung
von Kreuzkontamination formuliert, da die Risiken einer toxischen
bzw. hochwirksamen Substanz sind in dieser frühen Entwicklungsphase noch
nicht sicher einzuschätzen sind.
Im Gegensatz zum bestehenden Annex 13,
der das Dossier der Produktspezifikation (Product Specification File)
in vier Zeilen abhandelt, zählt der neue Entwurf die verschiedenen
Dokumente auf, die in diesem Dossier enthalten oder referenziert sein
müssen.
Ausführlich wird der Sinn und Zweck
dieses Dossiers beschrieben und wiederum die "Qualified
Person" erwähnt, der der PSF als
Entscheidungsgrundlage für eine Chargenfreigabe und
–zertifizierung zur Verfügung stehen muss. Die im PSF
enthaltenen Festlegungen sind bei der Erstellung aller wichtigen
Arbeitsanweisungen zu berücksichtigen.
Im Kapitel Verpackungsvorschriften wird
ausdrücklich mit Blick auf die komplizierteren Abläufe bei der
klinischen Prüfmusterherstellung die Packmittelbilanzierung
für jedes Produkt und jede Produktionsstufe gefordert, um
sicherzustellen, dass die korrekten Mengen der verschiedenen
Prüfpräparate gefertigt wurden. Der bislang gültige Annex 13
beschränkt sich auf die Forderung nach Bilanzierung am Ende der
Verpackungs- und Etikettiervorgänge.
Verpackungsmaterial
lautet der im Entwurf vor dem Punkt "Herstellvorgänge"
eingeschobene Abschnitt, der spezielle
Qualitätskontrollen auf ein homogenes Erscheinungsbild der Packungen
fordert, um eine unabsichtliche Entblindung wegen eines sichtbaren
Unterschieds zwischen den Placebo- und Verumpackungen zu vermeiden.
Ausdrücklich wird im Kapitel Herstellvorgänge
darauf hingewiesen, dass die Produktionsparameter
und die entsprechenden Qualitätsprüfungen
sich aus dem gerade aktuellen
Kenntnisstand, basierend auf Erfahrungen aus früheren
Entwicklungsstadien, ableiten müssen, d.h.
sie sind diesbezüglich kritisch zu hinterfragen
Für den Fall, dass keine
Stabilitätsdaten des in die Klinikmusterverpackung umgepackten
Vergleichsprodukts verfügbar sind, wird im gültigen Annex 13 im Kapitel "Regelungen
für das Vergleichspräparat" verlangt, dass das entsprechende
Verfallsdatum den Zeitraum zwischen dem Umpackvorgang und dem
Verfallsdatum auf der Bulk-Originalverpackung nicht um mehr als 25%
überschreiten bzw. nicht mehr als 6 Monate über den Zeitpunkt des
Umpackens hinausgehen darf, je nach dem was früher eintritt. Diese
Regelung ist im Annex-Entwurf ersatzlos gestrichen. Stattdessen darf das
auf der Klinikmusterpackung angegebene Verfallsdatum
grundsätzlich dasjenige auf der Originalverpackung
nicht überschreiten und muss begründet sein,
wobei die Besonderheiten des Produkts, der Primärverpackung und der
Lagerbedingungen zu berücksichtigen sind.
Der Vorgang der Verblindung
von Prüfpräparat, Vergleichsprodukt und Placebo muss vollständig
nachvollziehbar sein. Hier wird im Entwurf in
den Kapiteln Verblindung; Randomisierungscode zusätzlich zu der
auch im bestehenden Annex geforderten sicheren Produktidentifizierung
ausdrücklich die Nachvollziehbarkeit der
Produkthistorie verlangt.
Auch die Anforderungen an die
Randomisierungsprozedur sind schärfer gefasst: zusätzlich müssen
Sicherheitsaspekte und die Vorgehensweise beim
Brechen des Codes in den entsprechenden
Verfahrensanweisungen beschrieben sein.
Der Abschnitt über die Risiken der
Produktuntermischung bei der gleichzeitigen Verpackung verschiedener
Präparate – im aktuellen Annex unter "Premises and Equipment"
zu finden – steht im Entwurf im Abschnitt Verpackung mit dem
zusätzlichen Hinweis auf entsprechende Mitarbeiterschulung
zur Verringerung dieses Risikos. In den folgenden Abschnitten werden als
vorbeugende Maßnahmen gegen Verwechslungen bei der Kennzeichnung
zusätzliche Inprozesskontrollen durch ausführendes Personal und
Vorgesetzte genannt. Ferner muss die Umverpackung so gestaltet ist,
dass unbefugte Manipulation beim Transport sofort erkennbar ist.
Das Kapitel Kennzeichnung ist im
Entwurf viel ausführlicher gehalten; gleichzeitig wurde der
Forderungskatalog um einige Punkte erweitert, wie z.B. Angabe von Name,
Anschrift und Telefonnummer des Sponsors, der Prüfeinrichtung bzw. des
Haupt-Ansprechpartners für die klinische Studie auf den Etiketten,
falls im Notfall der Code gebrochen werden muss.
Umetikettierungen
müssen in der Produktionsstätte erfolgen;
nur wenn dies nicht möglich ist oder der Studienverlauf unterbrochen
würde, darf dies auch in der Prüfeinrichtung aber auf jeden Fall unter
strenger Beachtung der GMP-Grundsätze durchgeführt werden.
In zwei zusätzlichen Abschnitten wird
noch einmal definiert, welche der Pflichtangaben explizit auf der
Umverpackung erscheinen müssen und welche in codifizierter, jedoch rasch
identifizierbarer Form dort angegeben werden können. Adresse und
Telefonnummer sowie die Dosieranleitung (außer bei flüssigen
Arzneiformen und Injektabilia) kann auf dem Etikett der Primärpackung
entfallen.
Im Kapitel Qualitätskontrolle
wurden die Kriterien für die QK ersetzt durch den Verweis auf das Dossier
der Produktspezifikation. Ferner wird empfohlen, von jedem Abschnitt der
klinischen Prüfung Rückstellmuster bis zur
Fertigstellung des Studien-Abschlussberichts aufzubewahren um für
den Fall inkonsistenter Studienergebnisse die jeweilige Produktidentität
nachvollziehen zu können.
Das Kapitel Chargenfreigabe wurde
weitgehend geändert: Die Beschreibung der zwei Stadien der
Chargenfreigabe entfällt; stattdessen wird unter Verweis auf die
Direktive 2001/20/EC auf die Pflichten der "Qualified Person"
bezüglich verschiedener Szenarien (Produktion innerhalb der EU;
Produktimport aus einem Drittland; mit/ohne Zulassung innerhalb der EU
etc.) eingegangen. Die Beurteilungskriterien für
die Chargenfreigabe durch die "QP" werden ausführlich
beschrieben und in einer Tabelle veranschaulicht.
Im Kapitel Versand wird der Transfer
von Prüfpräparaten von einer Prüfeinrichtung zu einer anderen
geregelt: Anhand von Aufzeichnungen über Produkthistorie und
Lagerbedingungen muss die "Qualified Person" beurteilen, ob das
Produkt unter Qualitätsgesichtspunkten für einen solchen Transfer
geeignet ist.
Im Kapitel Beanstandungen nennt
der Entwurf die "Qualified Person" als die Instanz, die in den
Vorgang der Bearbeitung einer qualitätsbezogenen Beanstandung und der
diesbezüglichen Kommunikation zwischen Hersteller oder Importeur und
Sponsor involviert ist.
Unter Rückrufe und Rücksendungen verlangt
der Entwurf, dass das Prozedere bei Rückrufaktionen
zwischen Sponsor, Hersteller oder Importeur einvernehmlich geregelt
sein muss. Außerdem muss der Sponsor sicherstellen, dass er über alle
durch den Hersteller veranlassten Rückrufaktionen informiert ist.
Laut Annex-Entwurf, Kapitel Vernichtung,
ist der Sponsor auch für die Vernichtung von Prüfmustern aus
Rücksendungen verantwortlich. Im Gegensatz zur Regelung im aktuellen
Annex, wo die Vernichtung nicht verbrauchter Prüfmuster nach
Fertigstellung des Abschlussberichts der Studie erfolgt, darf im neuen
Entwurf die Vernichtung erst nach einer
entsprechenden Prüfmuster-Bilanzierung, gesondert
für jede Prüfeinrichtung und jeden Studienabschnitt, und Aufklärung
eventueller Diskrepanzen in der Bilanz durchgeführt werden.
Den Entwurf zu Annex 13 können Sie
einfach hier
herunterladen. Ebenso finden Sie dort alle weiteren damit
zusammenhängenden Annexe, wie z.B. Annex 16 ("Certification by a
Qualified Person and Batch Release").
Besonders hinweisen möchten wir Sie in
diesem Zusammenhang auf das CONCEPT-Seminar "Herstellung klinischer
Prüfmuster" am 10. Juni 2002 in Heidelberg.
Autor:
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT Heidelberg
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