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GMP News
22. Januar 2002
 

Note for Guidance on Chemistry of the New Active Substance - 
Angleichung an das neue Format des Common Technical Document im Rahmen der Revision   sowie
Angaben zum 'Active Substance Starting Material' für Wirkstoffe

 
Die Revision der Note for Guidance on Chemistry of the New Active Substance (CPMP/QWP/130/96/Rev1) kann aus zwei verschiedenen Blickwinkeln gelesen werden:

Zum einen wurde diese NfG im Rahmen ihrer Revision an die entsprechende Gliederung des Common Technical Document angepasst und hat damit zulassungsrelevante Bedeutung. Zum anderen bietet die NfG Informationen zum 'Active Substance Starting Material', die über die Angaben zum 'API Starting Material' in der ICHQ7a Wirkstoff-Richtlinie, dem jetzigen Annex 18 des EG-GMP-Leitfadens, hinausgehen und kann daher aus dem Blickwinkel von 'Regulatory Compliance' im Rahmen der Wirkstoffproduktion gelesen werden.

Zunächst einige Hintergrundinformationen, um die Bedeutung der o.g. NfG und ihrer Anpassung an das CTD-Format einordnen zu können:

Gemäß der EG-Richtlinie 65/65/EWG darf ein Arzneimittel in einem EG-Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde.

Diese Genehmigung für das Inverkehrbringen wiederum ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu beantragen. Diesem Antrag sind neben formalen Angaben wie Firmenname und Anschrift u.a. Unterlagen beizufügen, die die Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität des zuzulassenden Arzneimittels belegen.

Die zum Nachweis von Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und der Qualität der Arzneimittel erforderlichen Dokumente, die gemeinsam mit einem Zulassungsantrag einzureichen sind, sollten gemäß der Richtlinie 75/318/EEC in vier Teilen dokumentiert werden (Part 1: Summary of the dossier, Part 2: Chemical, pharmaceutical and biological testing of medicinal products, Part 3: Toxicological and pharmacological tests; Part 4: Clinical Documentation) und mit den Anforderungen, die im Anhang der Richtlinie 75/318/EEC und in den von der EG-Kommission publizierten Richtlinien The rules governing medicial products in the European Community übereinstimmen.

Dabei beziehen sich die Angaben in Part 2, Abschnitt C ('Controls of Starting Materials') des Anhangs der Richtlinie 75/318/EEC auf die Ausgangsstoffe, die im Arzneimittel einhalten sind, also auch auf Wirkstoffe.

Weitere Details bzgl. der Angaben, die für Wirkstoffe im Rahmen der Zulassungsunterlagen gemacht werden müssen, sind in der Note for Guidance on Summary of Requirements for Active Substances in Part II of the Dossier (CPMP/QWP/297/97) festgelegt, wobei für 'neue' chemisch definierte Wirkstoffe die o.g. Note for Guidance on Chemistry of the New Active Substance (CPMP/QWP/130/96/Rev1) gilt.

Ab Juli 2002 müssen die Zulassungsanträge in einem neuen Format, dem Common Technical Document (CTD), eingereicht werden. Mit dem CTD, das von einer Expertengruppe der ICH (International Conference on Harmonisation) erarbeitet wurde, steht ein international einheitliches Format für den formellen Teil der Zulassung zur Verfügung. Die Vereinheitlichung des Zulassungsantrages erfolgte mit dem Ziel, Zeit und Kapazitäten bei der Erstellung und Prüfung von Zulassungsdossiers einzusparen, und um den Informationsaustausch zwischen den Zulassungsbehörden zu erleichtern.

Infolge der Anpassung an das CTD-Format müssen weitere Richtlinien bzw. Guidelines geändert werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Revision der o.g. Note for Guidance on Chemistry of the New Active Substance (CPMP/QWP/130/96/Rev1) zu sehen.

Diese NfG ist jedoch noch aus einem anderen Blickwinkel interessant, da sie eine Definition des 'active substance starting material' bietet. Dies ist zwar kein 'neuer' Aspekt und war auch nicht Gegenstand der Revision, dieser Aspekt gewinnt aber vor dem Hintergrund, dass die Wirkstoff-GMP-Richtlinie ICH Q7a ('GMP Guide for Active Pharmaceutical Ingredients') als Annex 18 des EG-GMP-Leitfadens publiziert wurde, neue Aktualität.

Nach der ICH Q7a-Richtlinie müssen ab der Einbringung des 'API Starting Material' alle weiteren Prozess-Schritte unter Beachtung der in dieser ICH-Richtlinie festgelegten GMP-Regeln durchgeführt werden. Ein Problem in diesem Zusammenhang bereitet die Festlegung des 'API Starting Material'. Der ICH Q7a-Guide selbst gibt nur eine sehr allgemeine Definition ('(…) a raw material, intermediate, or an API that is used in the production of an API and that is incorporated as a significant structural fragment into the structure of the API. An API Starting Material can be an article of commerce, a material purchased from one or more suppliers under contract or commercial agreement, or produced in-house. API Starting Materials normally have defined chemical properties and structure (…)').

Die Definition des 'active substance starting material' und die dazu erforderlichen Angaben sind in der o. g. NfG dagegen schon etwas präziser formuliert: Das 'starting material' muss durch Angaben zur Identität und Reinheit eindeutig charakterisiert werden können. Weiterhin sollten die Reaktionsschritte vor der Einbringung des 'starting material' in den Prozess in Form eines Fließschemas dokumentiert werden, um dem behördlichen Gutachter eine Grundlage für die Beurteilung, ob die Wahl des 'starting material' und dessen Spezifikationen angemessen und gerechtfertigt sind, zu geben. Weiterhin sollte eine detaillierte Prozessbeschreibung alle die Prozess-Schritte, die kritisch für die Sicherheit (im Hinblick auf Verunreinigungen) und für die Wirksamkeit (im Hinblick auf Strukturelemente, die für die pharmakologische Aktivität verantwortlich sind), gemacht werden.

Somit gibt diese NfG Informationen über die notwendigen Angaben zum 'active substance starting material' aus zulassungsrelevanter Sicht und kann weiterhin bei der Festlegung des 'API Starting Material' aus GMP-Sicht mit Blick auf die Gewährleistung der Regulatory Compliance bei der Wirkstoffproduktion Hilfestellungen bieten.

Die genannte Note for Guidance on Chemistry of the New Active Substance (CPMP/QWP/130/96/Rev1) kann von der EMEA-Homepage heruntergeladen werden. Downloadlink


Zum Thema GMP-gerechte Wirkstoffproduktion organisieren wir z.Zt.:

  1. GMP-gerechte Produktion pharmazeutischer Wirkstoffe (B 6), 28.02.2002, Weinheim
  2. ICH Q7a and FDA Compliance for Active Pharmaceutical Ingredients 
    (mit 3 ehemaligen ICH-Q7a-Mitgliedern), 24.-26.04.2002, Berlin

Zum Thema GMP-gerechte Hilfsstoffproduktion organisieren wir z.Zt.:

  1. Bulk Pharmaceutical Excipients - GMP bei der Herstellung pharmazeutischer Hilfsstoffe, 12.03.2002, Darmstadt

Autor:
Dr. Barbara Jentges 
CONCEPT HEIDELBERG
 

 

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