|
In den "Questions and Answers on Current Good Manufacturing Practices", dem
Nachfolgedokument der Human Drug CGMP Notes, gab es im Oktober 2007 eine
interessante Frage zur Probenahme und zur Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen
(Wirk- und Hilfsstoffen):
Von wie vielen Behältnissen einer Warenlieferung eines Ausgangsstoffes muss ein
Unternehmen Proben ziehen und untersuchen, um den CGMP Anforderungen für die
Identitätsprüfung zu entsprechen? Gestatten die CGMP Regelungen die Prüfung auf
Identität an einer gepoolten, oder zusammengesetzten Probe aus mehreren
Behältnissen?
Brian Hasselbalch und Dr. Steven Wolfgang von der FDA (CDER) gaben hierzu eine
recht ausführliche Antwort, die wie folgt zusammengefasst werden kann:
Die CGMP Regularien spezifizieren die Anzahl der Behältnisse aus denen Proben
entnommen werden sollen nicht! Allerdings kann man die Anforderungen aus 21 CFR
211.84(b) für ein Programm zur Probenahme von Wirk- und Hilfsstoffen wie folgt
zusammenfassen:
- die Proben müssen repräsentativ sein
- die Zahl der Behältnisse aus denen Probe genommen wird wie
auch die Probenmenge müssen hinsichtlich der Variabilität der
Ausgangsstoffe, den Vertrauensbereichen und den Grad der benötigten
Präzision auf statistischen Kriterien basieren
- der Probenahmeplan muss die vergangene Qualitätshistorie
des Lieferanten berücksichtigen
- die Probenahmemenge muss ausreichend groß sein für die
Durchführung der Analyse und für das Rückstellmuster
Es wird vom pharm. Unternehmen gefordert, dass er eine
Vorgehensweise entwickelt, die einen hohen Grad an Sicherheit liefert, dass
jedes Behältnis genau das Material enthält, das auch auf dem Etikett steht.
Die CGMP Regelungen erlauben es dem pharm. Unternehmen selbst zu entscheiden,
wie viele Proben für die Identitätsprüfung erforderlich sind. Bei
Ausgangsstoffen, die von Händlern bezogen werden, wird es als empfehlenswert
angesehen, aus jedem Behältnis eine Probe für die Identitätsprüfung zu
entnehmen.
Erstaunlich ist das Statement, dass Vorab-Muster ("pre-shipment samples") und
separate Muster, die der Anlieferung beigelegt sind (so genannte "piggyback
samples") nicht zulässig sind.
Das Poolen oder Zusammenfügen einer Probe aus mehreren Behältnissen wird
durchaus für möglich angesehen, da in der Präambel zu 21 CFR 211.84© von 1978
erklärt wird, dass es kein generelles Verbot für das Mischen von Proben gäbe.
Die hier gemachten Aussagen sind in vielen Punkten jetzt in Übereinstimmung mit
den Regelungen des EG-GMP-Leitfadens und des europäischen Annex 8 über die
Probenahme von Ausgangsstoffen.
Den vollständigen Originaltext haben wir Ihnen im Anschluss an diese News
beigefügt.
Autor:
Dr. Günter Brendelberger
CONCEPT HEIDELBERG
Quelle:
FDAs "Question and Answers on current Good Manufacturing Practices
|