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Mit dem Biozidgesetz vom 20. Juni 2002 ergeben sich heute, mit langer zeitlicher
Verzögerung, Konsequenzen für die Desinfektionskonzepte vieler pharmazeutischer
Hersteller.
Den Herstellern von Desinfektionsmitteln (Biozide) waren für so genannte
Alt-Biozide, die vor dem 14. Mai 2000 bereits auf dem Markt waren,
Übergangsfristen für die Notifizierung von Wirkstoffen und Bioziden gesetzt. Für
Biozide, für die keine entsprechenden Anträge zur Zulassung nach dem
Biozidgesetz gestellt wurden, endet das Recht zum Verkauf an den Endverbraucher
in 2009. Dies hat zur Folge, dass einige Produkte in Zukunft nicht mehr
verfügbar sein werden, andere sich evtl. in den Rezepturen ändern, wenn einzelne
Wirkstoffe nicht notifiziert sind. In beiden Fällen muss in pharmazeutischen
Produktionen eine Neuvalidierung oder zumindest ein Change Control Prozess
erfolgen.
Häufig ist den Herstellern der Biozide dies aber nicht bewusst, da die meisten
ihrer Kunden wie Krankenhäuser, Altenheime, Gebäudereiniger etc. eine
Validierung der Desinfektionsverfahren nicht benötigen. Deshalb erfolgt oft
keine rechtzeitige Information über Wegfall oder Änderung eines
Desinfektionsmittels. Eine aktive Anfrage bei den Zulieferern der
Desinfektionsmittel nach evtl. Änderungen ist daher jedem Hersteller mit einem
validierten Desinfektionssystem zu empfehlen.
Mehr zur Biozidrichtlinie:
http://europa.eu/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/l_123/l_12319980424de00010063.pdf
Mehr zum Biozidgesetz:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/BGBl102040s2076.pdf
Mehr zu den Übergangsregelungen für Alt-Biozide:
http://www.bmu.de/chemikalien/biozide/alte_biozid_produkte/doc/35163.php
Autor:
Axel H Schroeder
CONCEPT HEIDELBERG
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