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GMP-News
14. April 2008
  

EU Kommission plant weitreichende GMP- und GDP-Änderungen im Kampf gegen Arzneimittelfälschungen

 
Am 11. März 2008 hat die EU Kommission das Papier PUBLIC CONSULTATION IN PREPARATION OF A LEGAL PROPOSAL TO COMBAT COUNTERFEIT MEDICINES FOR HUMAN USE - KEY IDEAS FOR BETTER PROTECTION OF PATIENTS AGAINST THE RISK OF COUNTERFEIT MEDICINES publiziert. Damit reagiert die EU Kommission auf aktuelle Ereignisse, die durch

  • nicht GMP-konform hergestellte pharmazeutische Wirkstoffe (APIs)
  • gefälschte Arzneimittel,
  • und nicht kontrollierte Warenströme über Broker, Traders und Agents

eingetreten sind. Die Zahlen und Fakten sind alarmierend. Allein die Anzahl der gefälschten Arzneimittel, die in der EU identifiziert wurden, stieg seit 2005 um 384%. In England wurden Fälle bekannt, bei denen gefälschte Arzneimittel in die regulären Supply Chains von Pharmaunternehmen eingeschleusst wurden. Nicht GMP-konforme Wirkstoffhersteller haben Zugang zu den internationalen Märkten gefunden. Ausgestattet mit CEPs oder DMFs wird eine GMP-Konformität vermittelt, die tatsächlich nicht kontrolliert wird. Die nun von der EU Kommission vorgeschlagenen Änderungen sind sehr weitreichend und werden das existierende System der pharmazeutischen Qualitätssicherung erheblich verändern.

Folgende Kernthesen und Vorschläge sind vorgesehen:

1. Überwachung der Supply Chain

  1. Klarstellung, dass die Verpflichtungen für Großhändler für alle Parteien in der Absatzkette gelten, außer für jene, welche Produkte direkt an den Patienten weitergeben oder am Patienten anwenden. Broker, Trader and Agents würden als Großhändler angesehen, die jeweiligen Verpflichtungen ergäben sich aus der Pharma-Gesetzgebung

  2. Regelmäßige Audits zur GMP-/GDP-Compliance durch qualifizierte Auditoren würden obligatorisch werden

  • von (Lohn-)Herstellern durch die Hersteller;

  • zwischen Lieferanten (Großhändlern, Herstellern) zumindest dann, wenn der Verdacht der Non-Compliance mit GMP- und/oder GDP-Regeln besteht.

2. Inspektion und Überwachung

  1. Bestimmungen zu Inspektionen und Überwachung sollten gestärkt werden, insbesondere in Bezug auf Inspektionen in Drittländern. Beispielsweise die Anwendung der EG-Prozeduren für Inspektionen und Überwachung (“Compilation of Community Procedures on Inspections and Exchange of Information”) würden obligatorisch werden.

  2. Spezifische harmonisierte Bestimmungen für Inspektionen bei Parteien innerhalb der Absatzkette (z. B. Großhändler, Makler, Händler, Vertreter, B2B-Plattformen) durch zuständige Behörden einbeziehen.

3. Anforderungen an die Verpackung

Die Versiegelung der Umverpackung von Arzneimitteln wäre eine neue Anforderung. Dadurch würde jedwede spätere Öffnung der Packungen offensichtlich. Solch eine Forderung könnte auf bestimmte Produktkategorien, die aufgrund einer Risikoanalyse ermittelt würden, angewendet werden; d. h. man würde den Einfluss des Auftretens eines gefälschten Produkts auf die Patientensicherheit sowie die Profitstrategien der Fälscher mit einbeziehen. Das Recht, die Umverpackung zu öffnen, wäre dem Inhaber der Herstellungserlaubnis und dem Endverbraucher vorbehalten (Krankenhaus, Therapeut oder Patient).

4. Rückverfolgung von Chargen und einzelnen Packungseinheiten

  1. Die Möglichkeit zur Nachverfolgung der Eigentümerschaft und der Transaktionen an einer bestimmten Charge wurden gefordert. Dies sollte durch die Verpflichtung zur Führung eines spezifischen Protokolls ("Pedigree") erreicht werden. Alle Handelnden in der Absatzkette sollten Zugriff auf das Protokoll haben.

  2. Der Weg jeder Packung sollte verfolgbar sein und Echtheitsprüfungen sollten durchgeführt werden. Dies könnte durch sogenannte "mass serialisation" (individuelle Identifikation von Massenprodukten) auf der Umverpackung erreicht werden. Die technischen Einzelheiten hierzu würden bei der Umsetzung in geltendes Recht und/oder durch Normungsorganisationen definiert werden.

5. Zertifizierung der Good Distribution Practice und Führung einer GDP Datenbank

  1. GDP-Zertifikate können nach jeder Inspektion bei einem Großhändler ausgestellt werden.

  2. Eine EG-Großhändler-Datenbank sollte eingerichtet werden (einschließlich der vertreibenden Hersteller), die die GDP-Compliance dokumentiert. Dies könnte durch Erweiterung der EudraGMP-Datenbank erreicht werden.

6. Importierte Arzneimittel für den Export unterliegen der Überwachung

Die Richtlinie 2001/83/EC würde klarer formuliert werden mit der Wirkung, dass importierte Arzneimittel, die für den Export bestimmt sind (d. h. nicht notwendigerweise einer Herstellungserlaubnis bedürfen), den Einfuhrbestmimungen für Arzneimittel unterliegen. Die entsprechenden Regelungen für Inspektionen wären anzuwenden.

7. Anzeigeverfahren für Wirkstoffe

Die Herstellung/Einfuhr von Wirkstoffen wäre einem obligatorischen Anzeigeverfahren zu unterwerfen. Informationen zu benachrichtigten Parteien wären dann in einer EG-weiten Datenbank verfügbar zu machen. Dies könnte durch eine Erweiterung der EudraGMP-Datenbank erreicht werden.

8. Erweiterte Kontrolle der Wirkstoffhersteller

Hersteller und Importeure von Arzneimitteln würden zu regelmäßigen GMP-Compliance-Audits bei Wirkstofflieferanten verpflichtet werden. Die Auditoren sollten hinreichend qualifiziert sein.

Wo wissenschaftlich durchführbar, ist eine Wirkstoffüberwachung durch Analysemethoden, die eine ausreichende Unterscheidungsgenauigkeit bieten, wie z. B. Fingerabdruck-Technologien, Nahinfrarot-Spektroskopie (NIR), als obligatorische Identifizierungsmethode durch den Hersteller des Arzneimittels einzuführen. Solche Tests sollen Abweichungen des Herstellungsprozesses und -betriebes für jede Charge identifizieren.

Die Prinzipien der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe auf dem EG-Markt sollten zum festgeschriebenen Gesetz innerhalb der EG gemacht werden (z. B. einer Gemeinschaftsrichtlinie), um ihre Durchsetzbarkeit zu erhöhen.

9. Unangekündigte Inspektionen bei Wirkstoffherstellern

Die zuständige Behörde kann angekündigte oder unangekündigte Inspektionen bei Wirkstoffherstellern durchführen, um die Übereinstimmung mit den GMP-Prinzipien für Wirkstoffe auf dem EG-Markt zu überprüfen. Die zuständige Behörde soll diese Inspektionen durchführen, wenn der Verdacht auf Verletzung der GMP-Prinzipien vorliegt.

10. Wiederholungsinspektionen bei Wirkstoffherstellern in Ländern mit geringen GMP
      Anforderungen

Die zuständige Behörde soll wiederholte Inspektionen im Exportland durchführen, falls das Drittland GMP-Standards anwendet, die nicht mindestens denen in der Europäischen Gemeinschaft entsprechen oder falls Überwachungsmechanismen und Inspektionen nicht mindestens gleichwertig mit jenen in der EG sind. Zu diesem Zweck soll ein Mitgliedsstaat, die Kommission oder die EMEA von einem Hersteller in einem Drittland fordern, dass er sich einer Inspektion unterzieht.

Die oben erwähnten Vorschläge sind weitreichend und würden zu einer besseren Kontrolle über nachgeahmte Produkte und nicht-GMP-konforme Wirkstoffe führen. Die Kommission hat um Zuschriften von allen Betroffenen und Interessenten bis 9. Mai 2008 gebeten.

  

Zusammengestellt von:
Oliver Schmidt
CONCEPT HEIDELBERG

Quelle:
http://ec.europa.eu/enterprise/pharmaceuticals/pharmacos/docs/doc2008/2008_03/ consult_counterfeit_20080307.pdf
 

 

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