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Am 11. März 2008 hat die EU Kommission das Papier PUBLIC
CONSULTATION IN PREPARATION OF A LEGAL PROPOSAL TO COMBAT COUNTERFEIT MEDICINES
FOR HUMAN USE - KEY IDEAS FOR BETTER PROTECTION OF PATIENTS AGAINST THE RISK OF
COUNTERFEIT MEDICINES publiziert. Damit reagiert die EU Kommission auf
aktuelle Ereignisse, die durch
- nicht GMP-konform hergestellte pharmazeutische Wirkstoffe (APIs)
- gefälschte Arzneimittel,
- und nicht kontrollierte Warenströme über Broker, Traders und
Agents
eingetreten sind. Die Zahlen und Fakten sind alarmierend.
Allein die Anzahl der gefälschten Arzneimittel, die in der EU identifiziert
wurden, stieg seit 2005 um 384%. In England wurden Fälle bekannt, bei denen
gefälschte Arzneimittel in die regulären Supply Chains von Pharmaunternehmen
eingeschleusst wurden. Nicht GMP-konforme Wirkstoffhersteller haben Zugang zu
den internationalen Märkten gefunden. Ausgestattet mit CEPs oder DMFs wird eine
GMP-Konformität vermittelt, die tatsächlich nicht kontrolliert wird. Die nun von
der EU Kommission vorgeschlagenen Änderungen sind sehr weitreichend und werden
das existierende System der pharmazeutischen Qualitätssicherung erheblich
verändern.
Folgende Kernthesen und Vorschläge sind vorgesehen:
1. Überwachung der Supply Chain
-
Klarstellung, dass die Verpflichtungen für Großhändler für alle
Parteien in der Absatzkette gelten, außer für jene, welche Produkte direkt
an den Patienten weitergeben oder am Patienten anwenden. Broker, Trader and
Agents würden als Großhändler angesehen, die jeweiligen Verpflichtungen
ergäben sich aus der Pharma-Gesetzgebung
-
Regelmäßige Audits zur GMP-/GDP-Compliance durch
qualifizierte Auditoren würden obligatorisch werden
-
von (Lohn-)Herstellern durch die Hersteller;
-
zwischen Lieferanten (Großhändlern, Herstellern) zumindest dann, wenn der
Verdacht der Non-Compliance mit GMP- und/oder GDP-Regeln besteht.
2. Inspektion und Überwachung
-
Bestimmungen zu Inspektionen und Überwachung sollten
gestärkt werden,
insbesondere in Bezug auf Inspektionen in Drittländern. Beispielsweise die
Anwendung der EG-Prozeduren für Inspektionen und Überwachung (“Compilation
of Community Procedures on Inspections and Exchange of Information”)
würden obligatorisch werden.
-
Spezifische harmonisierte Bestimmungen für Inspektionen bei
Parteien innerhalb der Absatzkette (z. B. Großhändler, Makler, Händler,
Vertreter, B2B-Plattformen) durch zuständige Behörden einbeziehen.
3. Anforderungen an die Verpackung
Die Versiegelung der Umverpackung von Arzneimitteln wäre
eine neue Anforderung.
Dadurch würde jedwede spätere Öffnung der Packungen offensichtlich. Solch eine Forderung könnte auf bestimmte Produktkategorien,
die aufgrund einer Risikoanalyse ermittelt würden, angewendet werden; d. h.
man würde den Einfluss des Auftretens eines gefälschten Produkts auf die
Patientensicherheit sowie die Profitstrategien der Fälscher mit einbeziehen. Das Recht, die Umverpackung zu öffnen, wäre dem Inhaber der
Herstellungserlaubnis und dem Endverbraucher vorbehalten (Krankenhaus,
Therapeut oder Patient).
4. Rückverfolgung von Chargen und einzelnen
Packungseinheiten
-
Die Möglichkeit zur Nachverfolgung der Eigentümerschaft und
der Transaktionen an einer bestimmten Charge wurden gefordert. Dies sollte durch die
Verpflichtung zur Führung eines spezifischen Protokolls ("Pedigree")
erreicht werden. Alle Handelnden in der Absatzkette sollten Zugriff auf das
Protokoll haben.
-
Der Weg jeder Packung sollte verfolgbar sein und
Echtheitsprüfungen sollten durchgeführt werden. Dies könnte durch sogenannte
"mass serialisation" (individuelle Identifikation von Massenprodukten) auf der Umverpackung erreicht werden. Die technischen
Einzelheiten hierzu würden bei der Umsetzung in geltendes Recht und/oder
durch Normungsorganisationen definiert werden.
5. Zertifizierung der Good Distribution Practice und Führung
einer GDP Datenbank
-
GDP-Zertifikate können nach jeder Inspektion bei einem
Großhändler ausgestellt werden.
-
Eine EG-Großhändler-Datenbank sollte eingerichtet werden (einschließlich der
vertreibenden Hersteller), die die GDP-Compliance dokumentiert. Dies könnte
durch Erweiterung der EudraGMP-Datenbank erreicht werden.
6. Importierte Arzneimittel für den Export unterliegen der
Überwachung
Die Richtlinie 2001/83/EC würde klarer formuliert werden mit
der Wirkung, dass importierte Arzneimittel, die für den Export bestimmt sind
(d. h. nicht notwendigerweise einer Herstellungserlaubnis bedürfen), den
Einfuhrbestmimungen für Arzneimittel unterliegen. Die entsprechenden
Regelungen für Inspektionen wären anzuwenden.
7. Anzeigeverfahren für Wirkstoffe
Die Herstellung/Einfuhr von Wirkstoffen wäre einem obligatorischen
Anzeigeverfahren zu unterwerfen. Informationen zu benachrichtigten Parteien
wären dann in
einer EG-weiten Datenbank verfügbar zu machen. Dies könnte durch eine
Erweiterung der EudraGMP-Datenbank erreicht werden.
8. Erweiterte Kontrolle der Wirkstoffhersteller
Hersteller und Importeure von Arzneimitteln würden zu regelmäßigen
GMP-Compliance-Audits bei Wirkstofflieferanten verpflichtet werden. Die Auditoren
sollten hinreichend qualifiziert sein.
Wo wissenschaftlich durchführbar, ist eine
Wirkstoffüberwachung durch Analysemethoden, die eine ausreichende
Unterscheidungsgenauigkeit bieten, wie z. B. Fingerabdruck-Technologien,
Nahinfrarot-Spektroskopie (NIR), als obligatorische Identifizierungsmethode
durch den Hersteller des Arzneimittels einzuführen. Solche Tests sollen
Abweichungen des Herstellungsprozesses und -betriebes für jede Charge
identifizieren.
Die Prinzipien der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe
auf dem EG-Markt sollten zum festgeschriebenen Gesetz innerhalb der EG
gemacht werden (z. B.
einer Gemeinschaftsrichtlinie), um ihre Durchsetzbarkeit zu erhöhen.
9. Unangekündigte Inspektionen bei Wirkstoffherstellern
Die zuständige Behörde kann angekündigte oder unangekündigte
Inspektionen bei Wirkstoffherstellern durchführen, um die Übereinstimmung
mit den GMP-Prinzipien für Wirkstoffe auf dem EG-Markt zu überprüfen. Die
zuständige Behörde soll diese Inspektionen durchführen, wenn der Verdacht
auf Verletzung der GMP-Prinzipien vorliegt.
10. Wiederholungsinspektionen bei Wirkstoffherstellern in
Ländern mit geringen GMP
Anforderungen
Die zuständige Behörde soll wiederholte Inspektionen im
Exportland durchführen, falls das Drittland GMP-Standards anwendet, die
nicht mindestens denen in der Europäischen Gemeinschaft entsprechen oder
falls Überwachungsmechanismen und Inspektionen nicht mindestens gleichwertig
mit jenen in der EG sind. Zu diesem Zweck soll ein Mitgliedsstaat, die
Kommission oder die EMEA von einem Hersteller in einem Drittland fordern,
dass er sich einer Inspektion unterzieht.
Die oben erwähnten Vorschläge sind weitreichend und würden zu
einer besseren Kontrolle über nachgeahmte Produkte und nicht-GMP-konforme
Wirkstoffe führen. Die Kommission hat um Zuschriften von allen Betroffenen und
Interessenten bis 9. Mai 2008 gebeten.
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