|
Das Bundeskabinett hat am 23. Januar 2008 die 21. Verordnung zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (21.BtMÄndV) beschlossen. Damit werden
Änderungen in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorgenommen. Ziel
des BtMG ist, das Ausmaß an Suchterkrankungen und Gesundheitsgefährdungen durch
eine verminderte Verfügbarkeit von Suchtmitteln zu verringern.
Neu unter das Betäubungsmittelgesetz unterstellt werden
gesundheitsgefährdende Drogen, wie Salvia divinorum (Zauber- oder
Aztekensalbei), Benzylpiperazin (BZP) und Oripavin. Salvia divinorum (Zauber-
oder Aztekensalbei) enthält einige der stärksten im Pflanzenbereich vorhandenen
psychoaktiven Substanzen (Diterpene). Der Konsum kann zu schweren
Bewusstseinsveränderungen, Psychosen und anderen gesundheitlichen Störungen
führen. Benzylpiperazin (BZP) ist eine synthetische Substanz, die wie Amphetamin
und Methamphetamin das zentrale Nervensystem stimuliert. Gemäß einem
Risikobewertungsbericht des wissenschaftlichen Beirats der Europäischen
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sollte BZP wegen seiner
aufputschenden Eigenschaften, der gesundheitlichen Gefahren und des fehlenden
medizinischen Nutzens kontrolliert werden.
Oripavin wird aufgrund einer Empfehlung der Suchtstoffkommission der Vereinten
Nationen dem Betäubungsmittelrecht unterstellt, die für die Bundesrepublik
Deutschland völkerrechtlich bindend ist.
Im Übrigen werden mit der Verordnung die Anlagen I bis III des
Betäubungsmittelgesetzes an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse angepasst. Ein Stoff (Modafinil) wird aus dem Anwendungsbereich des
BtMG herausgenommen, weil das Abhängigkeitspotential als gering eingeschätzt
wird.
Der Bundesrat ist der Empfehlung seines Gesundheitsausschusses gefolgt und hat
der Verordnung zur Änderung mittlerweile zugestimmt. Das Inkrafttreten der
Änderungsverordnung ist für den 1. März 2008 geplant.
Die Verordnung finden Sie im Internet unter:
http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_600124/DE/Gesetze-und-Verordnungen/Gesetzes-und-Verordnungsentwuerfe/gesetzes-und-verordnungsentwuerfe-node,param=.html__nnn=true
Autor:
Wolfgang Schmitt
CONCEPT HEIDELBERG
|