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Die Teilnehmer der APIC Conference (www.api-conference.org) erfuhren am 25.
Oktober aus erster Hand von Nicolas Rossignol von der EU Kommission die Details
des neuen Entwurfes zur neuen Variation Regulation. Am gleichen Tag hat die EU
Kommission den Entwurf sowie eine umfassende Erläuterung und die Vorschläge der
Industrieverbände veröffentlicht.
Der neue Vorschlag berücksichtigt viele der von der Industrie gewünschten
Verbesserungen. Unter Beachtung der ICH Guidelines Q8, Q9 und Q10 werden die
umfangreichen Veränderungen in fünf Kernthesen erläutert:
These 1: Rein Nationale Zulassungen
Ein Vorschlag sieht vor, die rechtliche Grundlage der Variation Regulation zu
ergänzen, um rein nationale Zulassungen innerhalb des überarbeiteten
gesetzgebenden Rahmens bzgl. Variations einzuschließen. Damit wären in Bezug auf
Zulassung und Behandlung von Changes alle zugelassenen Arzneimittel den gleichen
Bedingungen unterworfen - ungeachtet des vorherigen Zulassungsprozesses (rein
national, gegenseitige Anerkennung, dezentralisiert, zentralisiert).
These 2: ICH
Design Space
In dem im Oktober 2006 veröffentlichten Diskussionspapier wurde vorgeschlagen,
bestimmte von der International Conference on Harmonisation (ICH) entwickelte
Ansätze formal in die Variation Regulation aufzunehmen: "Design Space". Die
Einführung von "Design Space" ist die Grundlage für einen offeneren, flexibleren
regulatorischen Ansatz. Changes innerhalb eines frei gegebenen "Design Space"
würden danach keinen Änderungsantrag erfordern. Die Anwendung wäre jedoch dem
Inhaber der Zulassung frei gestellt. Der "Design Space" wird dabei eingeführt
und geprüft entweder (i) als Teil des ersten Zulassungsantrages oder (ii)
unabhängig vom Zulassungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt. Die Einführung
eines neuen "Design Space" oder die Änderung eines zugelassenen "Design Space"
werden als Type II Variations eingestuft.
Kontinuierliche Verbesserungen in der Herstellung
Über den "Design Space" hinaus führen die ICH Guidelines Q8, Q9 und Q10 moderne
Werkzeuge ein (Risikomanagement, Qualitätssysteme), die über den Lebenszyklus
des Produktes in der Herstellung kontinuierliche Verbesserungen erleichtern
könnten, dabei aber weiterhin die Kontrolle über den hohen Qualitätsstandard
ermöglichen. Deshalb wurde vorgeschlagen, den Entwurf der in Abschnitt 8.1
erwähnten detaillierten Guideline als Gelegenheit zu nutzen, um die
Implementierung dieser ICH Qualitätswerkzeuge mit den Mitgliedsstaaten, der EMEA
und anderen interessierten Parteien von Fall zu Fall zu diskutieren. In welchen
Fällen könnte z.B. die Tatsache, dass ein Hersteller ICH Q9-Q10 einhält,
ausreichen, um eine gegebene Variation als unbedenklich für die
Arzneimittelsicherheit zu betrachten und sie durch einen flexibleren Prozess zu
validieren?
These 3: "Do and Tell"-Verfahren
Um die Anzahl an Variations-Maßnahmen weiter zu reduzieren und um den Behörden
zu ermöglichen, sich weiter auf die Changes zu konzentrieren, die einen echten
Einfluss auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit haben, wird für Type IA
Variations ein "Do and Tell"-Verfahren eingeführt. Solche Variations erfordern
keine vorherige Freigabe und können jederzeit implementiert werden, bevor die
Behörden darüber informiert werden.
These 4: Arbeitsteilung
Angesichts der Kommentare zu dem Diskussionspapier wurde vorgeschlagen, in
folgenden Fällen ein "Arbeitsteilungsverfahren" einzuführen: (a) wenn der Change
ein Arzneimittel betrifft, das in verschiedenen Mitgliedsstaaten auf nationaler
Ebene zugelassen wurde; (b) wenn der Change verschiedenen Arzneimittel betrifft.
These 5: TYPE IB als Standard
Ein weiterer Vorschlag sieht vor, dass Variations, die nicht explizit als Type
IA, II oder als line extension erkannt werden, als Standard als Type IB
Variations behandelt werden (und nicht mehr länger als Typ II).
Weiter Vorschläge
Klassifizierung von Variations
Derzeit werden die Bedingungen für Variations in den Anhängen der Regelwerke der
Kommission aufgeführt. Um mehr Flexibilität zu gewährleisten wurde vorgeschlagen
- im Gesetzestext allgemeine Definitionen für Variations einzuführen (Type IA, IB,
II, line extension);
- die heutigen Annexe mit detaillierten Guidelines zu den
Klassifizierungsbedingungen von Variations zu ersetzen (außer für line
extension). Diese Guidelines sollen von der Kommission im Einvernehmen mit den
Mitgliedsstaaten, der EMEA und anderen Parteien entworfen werden;
- mit Bezug auf unklassifizierte Variations (siehe Abschnitt 7) ein
wissenschaftliches Empfehlungsverfahren einzuführen.
Gruppierung von Variations
Bisher können Variations innerhalb einer einzigen Einreichung nicht gruppiert
werden, es sei denn, sie sind alle Folge eines gegebenen Change. Einige
Interessengruppen forderten während der öffentlichen Anhörungsphase in den
Jahren 2006/2007 jedoch, Gruppierungen von Variations einzuführen. Das bedeutet,
dass mehrere Variations zusammen und auf einmal eingereicht werden können. Auf
dieser Grundlage umreißt der Vorschlagsentwurf eine Reihe von Fällen, in denen
eine Gruppierung von Variations erlaubt werden könnte (siehe Annex II zum
Vorschlag). Diese Gruppierungen werden entsprechend dem Verfahren der
riskantesten Variation innerhalb der Gruppierung bewertet. Wichtig ist jedoch,
dass die Gruppierungen auch für das Arbeitsteilungsverfahren infrage kommen.
(siehe Abschnitt 6).
- Der Vorschlag für den Gesetzesentwurf ist
hier verfügbar.
- Das Consultation Paper mit detaillierten Erklärungen zum Beratungsprozess und
zum Inhalt des Vorschlags für den Gesetzesentwurf ist
hier abrufbar.
Im Juli/September 2007 wurde bzgl. der Mitentscheidung bei der Prüfung der
Variation Regulation eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Eine
Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Anhörung ist
hier verfügbar. Die
Kommentare der Interessengruppen sind
hier abrufbar.
Kommentare zum Vorschlag für den Gesetzesentwurf und zum Consultation Paper
sollten bis Freitag, den 4. Januar 2008 per e-mail an
nicolas.rossignol@ec.europa.eu gehen.
Zusammengestellt von:
Oliver Schmidt
CONCEPT HEIDELBERG
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