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27. August 2007
  

Die AMWHV wird geändert

 
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) findet sich ein neuer Verordnungs-Entwurf, der Änderungen der AMWHV mit sich bringt.
 
Wie in einer Einleitung erläutert, dient der Verordnungs-Entwurf "der Umsetzung von zwei Durchführungsrichtlinien (Richtlinie 2006/17/EG und Richtlinie 2006/86/EG) zur Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen sowie einzelner Anforderungen dieser Richtlinie selbst. Daneben werden einzelne Regelungen aus der Richtlinie 2002/98/EG und ihrer Durchführungsrichtlinie 2005/61/EG für den Blutbereich umgesetzt sowie redaktionelle Änderungen in geringem Ausmaß vorgenommen. Darüber hinaus muss die Verordnung an geänderte Vorgaben des Arzneimittelgesetzes angepasst werden, die mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 vorgenommen worden sind."
 
Durch die Einführung von Detailregulierungen für Gewebeeinrichtungen wird sich auch die Gliederung der AMWHV ändern. Ein neuer "Abschnitt 5 a zu Sondervorschriften für Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes für Gewebe oder Gewebezubereitungen bedürfen, ist mit folgendem Inhalt geplant:

§ 32 Ergänzende allgemeine Anforderungen
§ 33 Spenderauswahlkriterien und Laboruntersuchungen von Spenderproben
§ 34 Gewinnung
§ 35 Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme
§ 36 Be- oder Verarbeitung und Lagerung
§ 37 Prüfung
§ 38 Freigabe zum Inverkehrbringen
§ 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport
§ 40 Beanstandungen, Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und
       schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf
§ 41 Aufbewahrung der Dokumentation"

Für weitere Paragraphen sind Einzeländerungen geplant.
 
Nachfolgend einige ausgewählte Besonderheiten aus diesem Verordnungsentwurf:

  • Schulung: es wird ein erfolgreich absolviertes Schulungsprogramm für Personal, das Gewebe entnimmt, gefordert.

  • Arbeitsplatzbeschreibungen: In Gewebe be- oder verarbeitenden Einrichtungen werden Arbeitsplatzbeschreibungen für das gesamte Personal, dessen Tätigkeiten Auswirkungen auf die Qualität der Produkte haben können, gefordert.

  • Luftanforderungen: Soweit die Gewebe während ihrer Be- oder Verarbeitung der Umgebung ausgesetzt werden, muss dies in einer Umgebung mit festgelegter Luftqualität und Sauberkeit erfolgen. Sofern die Gewebe keinem anschließenden Inaktivierungs- oder Sterilisationsverfahren unterzogen werden, ist während der Be- oder Verarbeitung ein Luftreinheitsgrad für Keimzahl und Partikelzahl entsprechend Klasse Annex 1 EG-GMP Leitfadens mit einer für die Be- oder Verarbeitung des Gewebes geeigneten Hintergrundumgebung erforderlich. Eine Abweichungsoption ist allerdings mit Bezug auf Anhang I Buchstabe D der Richtlinie 2006/86/EG gegeben.

  • Qualifizierung, Kalibrierung, Instandhaltung: Kritische Ausrüstungen und Geräte sind zu qualifizieren und, wenn mit Messfunktion versehen, zu kalibrieren. Ferner werden Wartungen obligat.

  • Verträge: Verträge zwischen einer Entnahmeeinrichtung und der be- oder verarbeitenden Gewebeeinrichtung werden nun hinsichtlich Detailvorgaben gefordert.

  • Dokumentation: Ein Dokumentationssystem, das regelmäßig auf Aktualität und Effizienz überprüft wird (verantwortliche Person nach AMG § 20c), ist ebenfalls gefordert.

  • Selbstinspektionen: Alle 2 Jahre von geschultem, kompetentem Personal durchzuführen.

  • Validierung:
    Die Laborverfahren sind zu validieren (und ggf. zu revalidieren)
    Die Validierung der Sterilisation und eine Reinigungsvalidierung sind bei wieder verwendbaren Instrumenten gefordert.
    Kritische Be-, Verarbeitungs-, und Inaktivierungsverfahren sind zu validieren.

  • Freigabe: Die Freigabe erfolgt durch die verantwortliche Person nach AMG § 20c

  • Beanstandungen/Rückrufe: auch hier ist die verantwortliche Person nach AMG § 20c intensiv einzubinden.

Durch die gesamte Verordnung zieht sich natürlich der "Ur-GMP-Gedanke": Rückverfolgbarkeit.

Fazit
 
Durch die Einbindung der EG-Richtlinien 2006/17/EG und Richtlinie 2006/86/EG sind doch eine Fülle an Detailregelungen für Gewebeeinrichtungen mit in die AMWHV aufgenommen worden. Das sind z. T. Forderungen, die im klassischen GMP-Umfeld schon Stand der Technik sind. Auffällig sind aber z. B. die Detailregelungen zum Thema Schulung ("erfolgreich absolviertes Schulungsprogramm) und die feste Angabe von Zeiträumen für die Selbstinspektionen (2 Jahre). Lesbarer wird die AMWHV durch die Änderungen allerdings nicht werden.
 
Der Entwurf ist im Internet abrufbar unter:
http://www.bmg.bund.de/cln_040/nn_603214/SharedDocs/Gesetzestexte/Entwuerfe/AendVO-AMWHV,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/AendVO-AMWHV.pdf
 

Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) steht auch im Mittelpunkt der folgenden Veranstaltungen:

 
Autor:
Sven Pommeranz
CONCEPT HEIDELBERG