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15. August 2007
  

EMEA publiziert Q&A-Dokument zum ASMF-Verfahren und zur Spezifizierung von Restlösemitteln

 
Die Quality Working Party (QWP) der EMEA hat kürzlich auf ihrer Questions and Answers Seite einige neue Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Harmonisierung einiger Kapitel des Europäischen Arzneibuchs aufgenommen. Zwei dieser Fragen betreffen zulassungsrelevante Probleme.
 
Bei der Erstellung eines Zulassungsdossiers für ein Arzneimittel muss die Qualität des eingesetzten Wirkstoffs belegt werden. Bei Einreichung einer europäischen Zulassung geschieht das im Rahmen des Active Substance Master File (ASMF) Verfahrens. Die regulatorische Grundlage für dieses Verfahren ist die Direktive 2001/83/EG.
 
Die erste Frage betrifft das ASMF-Verfahren und lautet:
 
Kann (im Rahmen eines Zulassungsverfahrens) auch die Mischung eines Wirkstoffs mit einem Hilfsstoff über ein ASMF-Verfahren eingereicht werden?
 
Die Antwort hierauf lautet zunächst einmal: Nein.
 
Die QWP begründet diese Antwort folgendermaßen:
 
Das Mischen eines Wirkstoffs mit einem Hilfsstoff wird als erster Schritt in der Herstellung eines Arzneimittels betrachtet. Ein solches Gemisch fällt nicht mehr unter die Kategorie "Wirkstoff".
 
Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt Wirkstoffe, die in reiner Form instabil (z.B. oxidationsempfindlich) sind und deren bequeme Handhabung und Lagerung nur im Verbund mit einem Hilfsstoff möglich ist. Diese Ausnahme wird in der Antwort der QWP denn auch eingeräumt, z.B. im Fall von pflanzlichen Trockenextrakten, sofern es nicht möglich ist, den festen Extrakt in reiner Form herzustellen.
 

Veranstaltungstipp:
Relevante Anforderungen an Wirk- und Hilfsstoffe sowie Aufbau und Besonderheiten des ASMF-Verfahrens sind zentrale Themen im Concept Heidelberg Seminar Active Substance Master File (ASMF) und Certificate of Suitability (CEP), am 9./10. Oktober 2007 in Viernheim.

 
Die zweite Frage bezieht sich auf Restlösemittel der Klasse 2 in Wirkstoffen und Arzneimitteln:

Müssen Analysenergebnisse aus aktuellen Chargen zur Festlegung von Spezifikationen für Klasse 2 Lösemitteln in Wirkstoffen und Arzneimitteln berücksichtigt werden?

Auch hier lautet die Antwort: Nein.

Nach Auffassung der QWP reicht es aus, die Spezifikationen auf das Limit (in ppm) zu begrenzen, das in der "Note for Guidance on Impurities: Residual Solvents" (http://www.emea.europa.eu/pdfs/human/ich/028395en.pdf) und den "Annexes to Specifications for class 1 and class 2 residual solvents in active substances" (http://www.emea.europa.eu/pdfs/human/qwp/045003en.pdf) festgelegt ist. Alternativ kann dieses Limit auch auf der Grundlage der "permitted daily exposure" berechnet werden. Die entsprechenden Berechnungsformeln sind ebenfalls in der "Note for Guidance on Impurities: Residual Solvents" angegeben.

Die QWP begründet ihre Antwort damit, dass die in den Guidances angegebenen Grenzwerte auf einer Sicherheits- bzw. Risikobewertung basieren und es daher nicht erforderlich ist, die Spezifikationen aufgrund von Analysenergebnissen aktueller Chargen noch stärker einzuengen.

Das Questions and Answers Dokument der EMEA Quality Working Party finden Sie hier: http://www.emea.europa.eu/Inspections/QWPfaq.html.
 

Veranstaltungstipp:
Das Problem der Spezifikation von Verunreinigungen bzw. Restlösemittel wird im Seminar CTD, CEP and Active Substance Master File behandelt, das Concept Heidelberg im Auftrag der ECA am 8./9. November 2007 in Prag durchführt.

In beiden Veranstaltungen erhalten Sie von Vertretern aus Behörde und Industrie praktische Tipps zu Wirk- und Hilfsstoffen und dem Umgang mit Impurities bei der Einreichung im Rahmen einer Arzneimittelzulassung.

 
Autor
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT HEIDELBERG
 
Quelle: Das Questions and Answers Dokument der EMEA Quality Working Party finden Sie hier: http://www.emea.europa.eu/Inspections/QWPfaq.html.