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Zugriffs- Regelung zu Prozeßleitsystemen/ Part 11 Konformität

Beitrag von Peter Danielzig geschrieben am 27.11.2003 um 13:20

In meinem Betreuungsbereich wird mit einem Prozeßleitsystem gearbeitet, bei dem z.Zt. drei Benutzergruppen eingerichtet sind: Operator, Supervisor und Admin
Diese Nutzergruppen erledigen das Tagesgeschäft am PLS (Funktionspläne starten, Ansatzprotokolle drucken...). Die eigentliche Herstellprotokollierung erfolgt konventionell über Ansatzkontrollbögen (Papier / Unterschrift)

Zusätzlich zu den Arbeiten der o.g. Nutzergruppen werden einfache Quittierungen (Reinigung OK, Menge zugegeben....) z.Zt. an Vorort Terminals durch nicht am PLS namentlich zugelassene Mitarbeiter durchgeführt und im Ansatzkontrollbogen dokumentiert.

Diese systemnahen Vorort Terminals sollen nun durch neue Vorort PLS- Terminals ersetzt werden, an denen im Prinzip die gleiche Funktionalität wie an den Meßwarten Terminals besteht.

Hier meine Frage:
Muß, obwohl der Zugang zum Gebäude mit Schlüsseln / Kartenleser überwacht wird, jeder der bisher nicht zugelassenen Mitarbeiter eine Zulassung bekommen?
Oder genügt es, einen "Dummy-User" für diese Kollegen einzurichten, der nur zur Durchführung der bisherigen Tätigkeit berechtigt. Damit wäre natürlich die elektronische Protokollierung des Benutzers nicht möglich (so wie jetzt auch). Aber sowohl der Administrations-, wie der Schulungsaufwand wären deutlich geringer.
Der EG-Leitfaden, Annex 11 Punkt 10, schreibt die Identitätsprüfung des Bedieners nur bei der Eingabe kritischer Daten vor.
Diese einfachen Quittierungen würde ich mit dem Öffnen und Schließen von Armaturen vergleichen.

Wie sehen Sie das?

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