Bundesrat verabschiedet Cannabisgesetz

Die Bundesländer haben den Weg für die Legalisierung von Cannabis freigemacht. Der Bundesrat hat am Freitag, 22. März 2024, in Berlin die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt und damit dem Cannabisgesetz (CanG) zugestimmt. Das von der Ampelkoalition beschlossene Gesetz erlaubt den Konsum, Besitz und den Anbau von Cannabis in begrenzten Mengen für Erwachsene. Damit trat das Gesetz wie geplant am 1. April in Kraft.

Was wird sich für medizinisches Cannabis ändern?

  • Medizinisches Cannabis soll rechtlich klar von Cannabis für nicht-medizinische Zwecke getrennt werden. Medizinisches Cannabis wird daher nicht im "Konsumcannabisgesetz" (KCanG), sondern in einem eigenen "Medizinal-Cannabisgesetz" (MedCanG) geregelt. Die Anforderungen der bestehenden Regelungen zu medizinischem Cannabis bleiben im Wesentlichen unverändert. Medizinisches Cannabis wird weiterhin als Arzneimittel verschrieben werden können. Eine Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) ist jedoch nicht mehr erforderlich. Ein normales Rezept wird ausreichen.
  • Unternehmen, die medizinisches Cannabis anbauen wollen, benötigen weiterhin eine vorherige Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Ein EU-weites Ausschreibungsverfahren ist jedoch nicht mehr erforderlich. Die arzneimittelrechtlichen Qualitätsanforderungen (z.B. GMP/GACP/GDP, Arzneibuchmonographien etc.) bleiben bestehen.
  • Unternehmen, die medizinisches Cannabis anbauen, dürfen ihre Ernte selbst vermarkten und vertreiben. Sie unterliegen der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der zuständigen Landesbehörden ("GMP-Inspektorate"). Insbesondere muss das BfArM regelmäßige Inspektionen der Unternehmen durchführen, um die Sicherheit und Kontrolle des Anbaus von medizinischem Cannabis in Deutschland zu gewährleisten.
  • Die besonderen Anforderungen an die Verschreibung und die Sicherheitsmaßnahmen, die für Betäubungsmittel gelten, entfallen. Insofern ist medizinisches Cannabis wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln, das kein Betäubungsmittel ist. Im Hinblick auf Aufzeichnungen und Meldungen der Erlaubnisinhaber an das BfArM gelten die in § 16 MedCanG genannten Anforderungen.
  • "Betäubungsmittelbeauftragter": Es muss weiterhin eine verantwortliche Person mit entsprechendem Sachkundenachweis benannt werden, die dem BfArM bei der Beantragung einer Erlaubnis gemeldet werden muss.
  • Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität kann verschrieben werden, wenn es nach den Bestimmungen des Deutschen Arzneibuchs (DAB) analysiert wurde und einen Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,3 % aufweist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BfArM "Fragen und Antworten zum neuen Cannabisgesetz".

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